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Für den Inhalt verantwortlich:

Johanna Grabner

Argentinierstrasse 16/3/7

1040 Wien,

+43 (0) 699/1945 7945

grabner.johanna@gmail.com

Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UstG

Gerichtsstand Wien

Informationen zu E-Commerce und Mediengesetz

AGB´s für Berufsfotografen

Haftung:

Sämtliche Inhalte wurden sorgfältig geprüft.
Dessen ungeachtet kann keine Garantie für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden.

Copyright:

Sämtliche Texte, Grafiken und Bilder sind urheberrechtlich geschützt; eine Verwendung ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung von Johanna Grabner zulässig.

Allgemeine Geschäftsbedingungen FÜR FOTOGRAFEN
(Auftragsaufnahmen)
Herausgegeben von der Bundesinnung der Fotografen und dem RSV
1. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die österreichischen Berufsfotografen schließen nur zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ab. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit.
Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers oder des Mittlers vor.
2. Urheberrechtliche Bestimmungen
2.1. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff
UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.)
gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem
Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare)
Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und
innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen
etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang
maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur soviel Rechte wie es dem offen
gelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung
gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage),
nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke
als erteilt.
2.2. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung
etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk
im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar),
insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem
eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:
Foto: © … Name/Firma/Künstlername des Fotografen; Ort und, soferne veröffentlicht,
Jahreszahl der ersten Veröffentlichung.
Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen
ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des
§ 74 Abs. 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Ver-
öffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
2.3. Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck
erforderlich sind.
2.4. Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten
Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße
Herstellerbezeichnung/ Namensnennung (Punkt 2.2. oben) erfolgt.
2.5. Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG.
2.6. Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei
kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare
auf ein Stück.
3. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung
3.1. Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht
dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene
Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufsichtsbilder ins Eigentum;
Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem Vertragspartner
nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners
zur Verfügung gestellt, soferne nicht schriftlich etwas anderes vereinbart
ist. Ist dies der Fall, gilt die Nutzungsbewilligung gleichfalls nur im Umfang des Punktes
2.1. als erteilt.
3.2. Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise
(auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner
ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar
insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die
Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle
bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten etc).
3.3. Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht archivieren. Im Fall des Verlusts
oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
4. Ansprüche Dritter
Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände
(z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder
Personen (z.B. Modelle) hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich
schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche nach §§ 78 UhrG, 1041
ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten (Urheber, abgebildete
Personen etc.), insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage
für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1.).
5. Verlust und Beschädigung
5.1. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen
(Diapositive, Negativmaterial) haftet der Fotograf – aus welchem Rechtstitel immer – nur
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige
seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten
und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (soferne und soweit dies möglich ist) beschränkt.
Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere
nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle,
Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn
und Folgeschäden.
5.2. Punkt 5.1. gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener
Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebene
Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.
5.3. Eine Valorisierung der genannten Beträge bleibt vorbehalten.
6. Leistung und Gewährleistung
6.1. Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag
auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Soferne der
Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art
der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl
der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen)
Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen
Mangel dar.
6.2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen
sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6.3. Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des
Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von
Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.
6.4. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
6.5. Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich
und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung
als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.
6.6. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch
durch den Fotografen zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Fotografen
abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche
Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht
als erheblicher Mangel. Punkt 5.1. gilt entsprechend.
6.7. Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung vor. Im Fall allfälliger
Lieferverzögerungen gilt Punkt 5.1. entsprechend.
6.8. Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das Material
urheber- und/oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.
7. Werklohn
7.1. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn
(Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar zu.
7.2. Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu,
wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf
das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
7.3. Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen,
Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt,
sind gesondert zu bezahlen.
7.4. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen
gehen zu seinen Lasten.
7.5. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind
im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen
Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
7.6. Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen
Gründen immer Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung die Hälfte
des Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt
erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich
erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten
zu bezahlen.
7.7. Das Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen
Höhe.
8. Lizenzhonorar
8.1. Soferne nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen
im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar in
vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.
8.2. Das Veröffentlichungshonorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen
gesetzlichen Höhe.
8.3. Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall
der Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den vertragsgegenständlichen
Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen unabhängig von einem
Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung steht als
immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermö-
gensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen Entgelts
(§ 86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.
9. Zahlung
9.1. Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist bei Auftragserteilung
eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten.
Soferne nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar
nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Soferne ein Zahlungsziel vereinbart
wird, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 8 Tagen ab Rechnungslegung zur
Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der
Übersendung (Postanweisung, Bank- oder Postsparkassenüberweisung etc.) gilt die Zahlung
erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko des
Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des Vertragspartners.
Verweigert der Vertragspartner (Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter
Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar
gleichwohl zur Zahlung fällig.
9.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach
Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
9.3. Im Fall des Verzugs gelten – unbeschadet übersteigender Schadenersatzsansprüche –
Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag
als vereinbart. Für Zwecke der Zinsenberechnung ist für das jeweilige Kalenderjahr
die am 2. Jänner des entsprechenden Jahres festgesetzte Bankrate für das gesamte
Kalenderjahr maßgebend.
9.4. Mahnspesen und die Kosten – auch außergerichtlicher – anwaltlicher Intervention gehen
zu Lasten des Vertragspartners.
9.5. Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies
erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Fotografen. Im Fall der Sitzverlegung
können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden.
10.2. Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine Haftung
für andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Unternehmer
ist. Im Übrigen ist österreichisches Recht anwendbar, das auch dem internationalen
Kaufrecht vorgeht.
10.3. Schad- und Klagsloshaltungen umfassen auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung.
10.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende Bestimmungen
des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des Vertrags)
berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.
10.5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß
hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten
Verfahren und der angewendeten Technik (Schmalfilm, Video, DAT etc.).